Die Beschuldigte bringt diesbezüglich keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Es hat daher beim Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich aufgrund des Dargelegten auf Fr. 1'800.00 (60 x Fr. 30.00). 5.6. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres - 15 -