5.4.4. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00 (vorinstanzliches Urteil E. 3.5, 4.2 und 6) angemessen. Mit der Vorinstanz (E. 6.3) ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage festzulegen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).