Dennoch verfügte die Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums denkbarer Urkundenfälschungen von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. 5.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten hingewiesen werden, welche sich neutral auswirkt (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Insgesamt wirkt sich damit die Täterkomponente neutral aus.