5.4.2. Die Beschuldigte hat unechte und unwahre Urkunden im Zusammenhang mit einer Wohnungsbewerbung zur Täuschung gebraucht. Damit erfolgte ein eigentlicher Angriff auf das erhöhte Vertrauen, das Urkunden im Rechtsverkehr geniessen. Mit der Vorinstanz liegt die objektive Tatschwere im leichten Bereich, zumal die Beschuldigte die Urkunden nur einmal im Rechtverkehr verwendet hat. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Dennoch verfügte die Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit.