5.4. 5.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). - 14 -