Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO keine andere Sanktion ausgesprochen werden kann. Gleiches gilt betreffend den bedingten Strafvollzug und die auf das gesetzliche Minimum festgesetzte Probezeit von 2 Jahren (vorinstanzliches Urteil E. 5). 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 147 IV 241, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.