5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, total Fr. 1'800.00, sowie einer Busse von Fr. 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage. Die Beschuldigte äussert sich für den Fall, dass ihre Berufung im Strafpunkt abgewiesen wird, nicht explizit zur Strafzumessung. 5.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe vor.