Die Beschuldigte wusste somit um die gefälschten Betreibungsregisterauszüge und wollte diese auch zwecks Wohnungsbewerbung einreichen respektive einreichen lassen. Es entlastet sie nicht, dass und soweit sie anlässlich der Einreichung der gefälschten Auszüge allenfalls nicht anwesend war und insoweit keine Tatherrschaft hatte. Mittäterschaft erfordert nicht, dass der - 13 -