262 f. sowie Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.) – gerade beim Abschluss eines Mietvertrages weiss man in der Regel noch ganz genau, wie dieser zustande gekommen ist. Insbesondere aber angesichts der schlussendlich klaren und wiederholten Aussage des als Zeuge einvernommenen Mitbeschuldigten vor Obergericht, wonach das Einreichen der gefälschten Betreibungsregisterauszüge eine gemeinsame Entscheidung gewesen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.), ist mit der Vorinstanz von einem gemeinsamen Tatentschluss und somit von einem mittäterschaftlichen Vorgehen auszugehen.