Dass sie demnach ihren (echten) Auszug einfach so den Unterlagen beigelegt haben soll, ohne weitere Vorkehrungen zu treffen und ohne das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, ist nicht glaubhaft. Ebenfalls nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten ist, dass sie sich überhaupt nicht mehr daran erinnern will, wie das Ganze abgelaufen ist (vgl. GA act. 262 f. sowie Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.) – gerade beim Abschluss eines Mietvertrages weiss man in der Regel noch ganz genau, wie dieser zustande gekommen ist.