Aufgrund der zahlreichen Betreibungen und Verlustscheine (vgl. UA act. 41 ff.) hatte die Beschuldigte mit Sicherheit ein Interesse an einer Fälschung der Betreibungsregisterauszüge, wäre der Mietvertrag doch wohl kaum zustande gekommen, hätte sie die echten Betreibungsregisterauszüge eingereicht. Dieses (wirtschaftliche) Interesse anerkannte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Dass sie demnach ihren (echten) Auszug einfach so den Unterlagen beigelegt haben soll, ohne weitere Vorkehrungen zu treffen und ohne das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, ist nicht glaubhaft.