4.4.2. Soweit die Beschuldigte geltend macht, dass der Zeuge (allein) tatbestandsmässig gehandelt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f.) bzw. sie nichts von den Fälschungen gewusst habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.), ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge in der ersten polizeilichen Einvernahme am 1. Dezember 2021 ausgesagt hat, dass alles, was die Wohnung betroffen habe, die Beschuldigte gemacht habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht war der als Zeuge einvernommene Mitbeschuldigte sichtlich bemüht, die Beschuldigte nicht zu belasten und gab an, Vieles nicht mehr zu wissen.