von der Beschuldigten bestritten wurde (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10) – ein Dritter die Betreibungsregierauszüge fälschte, spielt keine Rolle. Indem gefälschte Betreibungsauszüge für die Bewerbung einer gemeinsamen Wohnung bei der D._____ zuhanden des Vermieters B._____ - 12 - eingereicht wurden, ist der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt.