15.23) gegenüber der D._____ den Erhalt der Betreibungsregisterauszüge datiert vom 14. Januar 2019 (mit Eintrag einzig beim Mitbeschuldigten) bestätigte. Die vorinstanzliche Würdigung, die Beschuldigte und/oder der Mitbeschuldigte hätten die gefälschten Betreibungsregisterauszüge eingereicht, gründet demnach (entgegen der Auffassung der Beschuldigten, vgl. Berufungsbegründung S. 6) auf aktenkundigen Indizien bzw. Beweismitteln und stellt keinen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" dar. Ob die Beschuldigte, der Zeuge (vor Vorinstanz noch Mitbeschuldigter) oder – wie der Zeuge anlässlich der Berufungsverhandlung darlegte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), was