110/Frage 25), räumte aber anlässlich ihrer (ersten) Einvernahme vom 1. Dezember 2021 gleichzeitig ein, dass sie und der Mitbeschuldigte die Dokumente eingereicht hätten (act. 110/Frage 31). Es ist davon auszugehen, dass diese Dokumente auch die gefälschten Betreibungsregisterauszüge enthielten, nachdem die Zeugin E._____ bestätigte, die von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten erhaltenen Unterlagen weitergeleitet zu haben (act. 119.6/Frage 20 bzw. act. 119.7/Frage 27) und der Vermieter B._____ in der Verzichtserklärung vom 24. Januar 2019 (act. 15.23) gegenüber der D.