Diese Würdigung stimmt überein mit der Aussage der Zeugin E._____, wonach sie die gefälschten Betreibungsregisterauszüge physisch von der Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten erhalten habe (act. 119.6). Auf diese Aussage der Zeugin, welche unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und Folgen einer Falschaussage gemacht wurde (act. 119.4), ist abzustellen. Die Beschuldigte selbst erklärte zwar, sie hätte ihren gefälschten Betreibungsregisterauszug noch nie gesehen (act. 110/Frage 25), räumte aber anlässlich ihrer (ersten) Einvernahme vom 1. Dezember 2021 gleichzeitig ein, dass sie und der Mitbeschuldigte die Dokumente eingereicht hätten (act. 110/Frage 31).