Dies passt zur Aussage der Beschuldigten, wonach sie ihren Betreibungsregisterauszug bei der Gemeinde abgeholt habe (act. 276). Ausgehend davon, dass die Betreibungsämter korrekte Auszüge ausstellen und dass die Auszüge vom 14. Januar 2019 direkt der Beschuldigten bzw. dem Mitbeschuldigten zugestellt oder ausgehändigt wurden, bleiben einzig die Beschuldigte und/oder der Mitbeschuldigte, welche die Auszüge der D._____ bzw. in Folge dem Vermieter eingereicht haben könnten. Diese Würdigung stimmt überein mit der Aussage der Zeugin E._____, wonach sie die gefälschten Betreibungsregisterauszüge physisch von der Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten erhalten habe (act.