4.4. 4.4.1. Die gefälschten Auszüge (act. 15.20 ff., 47, 119.9 ff.) führen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten als Adressaten auf, was belegt, dass die Auszüge datiert vom 14. Januar 2019 direkt von der Beschuldigten bzw. dem Mitbeschuldigten beim Amt – also nicht online über eine Plattform – bestellt und ihnen folglich auch direkt zugestellt oder abgegeben wurden. Dies passt zur Aussage der Beschuldigten, wonach sie ihren Betreibungsregisterauszug bei der Gemeinde abgeholt habe (act. 276).