__ anwesend gewesen seien oder nur einer von ihnen. Vielmehr sei zu beachten, dass das Anmeldeformular von der Beschuldigten und vom Mitbeschuldigten unterzeichnet worden sei und dasselbe Formular explizit darauf hinweise, dass zwingend ein Betreibungsregisterauszug beizulegen sei. Der Beschuldigten sei die Einreichung der falschen Betreibungsregisterauszüge und mithin deren Verwendung im Wohnungsbewerbungsprozess zuzurechnen, weshalb sie das - 11 - Urkundendelikt gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zusammen mit dem Mitbeschuldigten begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.5.3).