In rechtlicher Hinsicht komme ein gemeinsamer Tatentschluss zumindest konkludent dadurch zum Ausdruck, dass die am gleichen Datum erstellten bzw. auf dasselbe Datum gesetzten, unechten Betreibungsregisterauszüge demselben, von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten unterzeichneten Anmeldeformular beigelegt und für die Bewerbung einer gemeinsamen Wohnung bei der zuständigen Immobilienvermittlungsfirma eingereicht und hernach dem Vermieter B._____ ausgehändigt worden seien. Es sei daher unerheblich, ob die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte anlässlich der Dokumentenübergabe an E._____ anwesend gewesen seien oder nur einer von ihnen.