Es erschliesse sich kein Alternativszenario, in welchem eine Drittperson nach Einreichung der Betreibungsregisterauszüge durch die Beschuldigte und/oder den Mitbeschuldigten diese verfälscht haben könnte. Es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass die Beschuldigte und/oder der Mitbeschuldigte – im Wissen um die Unrichtigkeit ihrer auf den 14. Januar 2019 datierten Betreibungsregisterauszüge – diese bei D._____ zuhanden des Vermieters B._____ eingereicht hätten (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2).