Ausgehend davon gelte als erstellt, dass beide um die Notwendigkeit der Einreichung von aktuellen Betreibungsregisterauszügen mit der Wohnungsbewerbung gewusst hätten und mindestens eine der beschuldigten Personen diese mitsamt dem Anmeldeformular E._____ habe zukommen lassen. Es erschliesse sich kein Alternativszenario, in welchem eine Drittperson nach Einreichung der Betreibungsregisterauszüge durch die Beschuldigte und/oder den Mitbeschuldigten diese verfälscht haben könnte.