Die Zeugin E._____ habe glaubhaft ausgesagt, dass sie die Betreibungsregisterauszüge physisch von der Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten erhalten habe und sie danach B._____ so weitergegeben habe, wie sie sie erhalten habe (act. 119.7). Ausgehend davon gelte als erstellt, dass beide um die Notwendigkeit der Einreichung von aktuellen Betreibungsregisterauszügen mit der Wohnungsbewerbung gewusst hätten und mindestens eine der beschuldigten Personen diese mitsamt dem Anmeldeformular E._____ habe zukommen lassen.