Entsprechend müssten die Aussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten, dass sie nicht wüssten, woher die falschen Betreibungsregisterauszüge stammten (act. 102, 110), die Aussage vom Mitbeschuldigten, er habe von der Einreichung der Betreibungsregisterauszüge nichts gewusst (act. 102), sowie die Aussage der Beschuldigten, sie wisse nicht mehr, welche Dokumente sie eingereicht habe (act. 109), als Schutzbehauptungen eingestuft werden. Die Beschuldigte habe denn auch vor Vorinstanz eingeräumt, einen Betreibungsregisterauszug beim Betreibungsregisteramt abgeholt zu haben (act. 276). Die Zeugin E.___