(vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1 ff.), ausführlich, weshalb sie die Beschuldigte als Mittäterin betrachtet. Sie führte aus, dass die Aussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten teilweise widersprüchlich und einsilbig seien. Es sei nicht glaubhaft, dass sich Personen mit derart vielen Betreibungen oder Verlustscheinen nicht mehr an die Umstände der Wohnungssuche – insbesondere an die erfolgreiche Wohnungsbewerbung – zu erinnern vermöchten. Entsprechend müssten die Aussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten, dass sie nicht wüssten, woher die falschen Betreibungsregisterauszüge stammten (act.