4. 4.1. Es ist unbestritten und erstellt, dass die auf den 14. Januar 2019 datierten Betreibungsregisterauszüge unwahr sind (Einvernahme der Beschuldigten vom 1. Dezember 2021, act. 109/Frage 22; Berufungsbegründung S. 2 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Die unwahren Betreibungsregisterauszüge vom 14. Januar 2019 stellen unechte bzw. gefälschte Urkunden i.S.v. Art. 251 StGB dar, was auch von der Beschuldigten anerkannt wird (vgl. Berufungsbegründung S. 3). Ebenso anerkennt sie, dass der Gebrauch einer durch einen Dritten gefälschten oder verfälschten Urkunde den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art.