Mit diesen Umschreibungen enthält die Anklageschrift mit Blick auf das Gebrauchen einer unechten oder unwahren Urkunde zur Täuschung hinreichend präzise Formulierungen, womit aus der Anklageschrift ohne Weiteres hervorgeht, dass der Beschuldigten (auch) diese Tatbestandsvariante vorgeworfen wird. Schliesslich ist in der Anklage auch die zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehörende Teilnahmeform (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2) der Mittäterschaft enthalten. -9- Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist demnach zu verneinen.