3.3. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass der Beschuldigten Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB vorgeworfen wird. Es wird weder in der Überschrift des Anklagesachverhalts in Ziff. I noch unter den Anträgen in Ziff. III die Tathandlung der Urkundenfälschung auf das Fälschen oder Verfälschen eingeschränkt, vielmehr umfasst Art. 251 Ziff. 1 StGB wie auch der wiedergegebene Gesetzestext (in kursiver Schrift) die Tatbestandsvariante des Gebrauchens einer unechten oder unwahren Urkunde. Entscheidend und hauptsächlich ist sodann der angeklagte Lebenssachverhalt.