Die Beschuldigte sei keineswegs unschuldig, wie sie geltend zu machen versuche. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. -8- 3. 3.1. Die Beschuldigte rügt vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, indem sie im Wesentlichen geltend macht, die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau unterstelle ihr einen Gebrauch ge- oder verfälschter Urkunden, ohne dass ein solches Verhalten angeklagt oder ihr durch die Vorinstanz eröffnet worden sei (Berufungsbegründung S. 3 f.).