2.4. Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Berufungsantwort fest, dass in der Anklageschrift die Tatbestandsvariante des Gebrauchens einer gefälschten Urkunde zur Täuschung klar umschrieben worden sei. Was die Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung anbelange, so habe der Mitbeschuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass alles, was die Wohnung betroffen habe, die Beschuldigte gemacht habe. Er habe der D._____ keine Betreibungsregisterauszüge zukommen lassen. Die Beschuldigte sei keineswegs unschuldig, wie sie geltend zu machen versuche.