reo" freizusprechen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Mitbeschuldigte, welcher im Gegensatz zu ihr als reichlich "straferfahren" gelte, das gegen ihn ausgefällte Urteil nicht angefochten habe. Damit sei rechtskräftig erstellt, dass zumindest er tatbestandsmässig gehandelt habe. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten sei als beschränkt zu beurteilen. Die gesicherte Folgerung, sie habe beim deliktischen Vorgehen des Mitbeschuldigten mitgewirkt bzw. in Mittäterschaft gehandelt, könne jedenfalls nicht aufrechterhalten werden. Es erscheine plausibel, dass der Mitbeschuldigte eigenständig und ohne ihr Wissen gehandelt habe.