Wenn davon ausgegangen werde, sie habe damals das erste Mal von den verfälschten Auszügen Kenntnis erhalten, sei es weder erstaunlich noch lebensfremd, wenn sie sich nicht mehr im Detail an die seinerzeitigen Abläufe erinnern könne. Die Aussagen der Beschuldigten seien nicht als einsilbig und Schutzbehauptungen zu würdigen, sondern als konstant, in sich stimmig und nachvollziehbar. Bei der vorinstanzlichen Würdigung, sie habe mitgewirkt, handle es sich um eine Annahme bzw. eine reine Wahrscheinlichkeit, die nicht auf aktenkundigen Indizien, geschweige denn Beweisen gründe. Es könne nicht von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Sie sei in "dubio pro