Des Weiteren sei die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich zu beanstanden. Es sei in "dubio contra reo" geschlossen worden, es müsse von Mittäterschaft ausgegangen werden. Die Verfälschung der Betreibungsregisterauszüge und deren Übergabe hätten im Januar 2019 stattgefunden. Sie sei beinahe zwei Jahre später dazu befragt worden. Wenn davon ausgegangen werde, sie habe damals das erste Mal von den verfälschten Auszügen Kenntnis erhalten, sei es weder erstaunlich noch lebensfremd, wenn sie sich nicht mehr im Detail an die seinerzeitigen Abläufe erinnern könne.