Abs. 2 StGB nicht. Ebenso erfülle auch der Gebrauch einer durch einen Dritten gefälschten oder verfälschten Urkunde den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Sie sei allerdings in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verurteilt worden, währenddessen die Anklageschrift ausdrücklich das Fälschen oder Verfälschen der Betreibungsregisterauszüge schildere und nicht deren Gebrauch. Somit sei das Anklageprinzip verletzt worden und das vorinstanzliche Urteil müsse entsprechend aufgehoben werden. Des Weiteren sei die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich zu beanstanden.