weshalb sie das Urkundendelikt gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zusammen mit dem Mitbeschuldigten begangen habe. Mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden im Rahmen der Wohnungsbewerbung habe die Beschuldigte in Täuschungsabsicht gehandelt. 2.3. Die Beschuldigte bestritt in ihrer Berufungsbegründung das Erfüllen des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 -7-