_ eingereicht hätten. Ein gemeinsamer Tatentschluss komme zumindest konkludent dadurch zum Ausdruck, dass die am gleichen Datum erstellten bzw. auf dasselbe Datum gesetzten, unechten Betreibungsregisterauszüge demselben, von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten unterzeichneten Anmeldeformular beigelegt und für die Bewerbung einer gemeinsamen Wohnung bei der zuständigen Immobilienvermittlungsfirma eingereicht und hernach dem Vermieter B._____ ausgehändigt worden seien. Der Beschuldigten sei die Einreichung der falschen Betreibungsregisterauszüge und mithin deren Verwendung im Wohnungsbewerbungsprozess zuzurechnen, weshalb sie das Urkundendelikt gemäss Art.