2.2. Die Vorinstanz erachtete die beiden Betreibungsregisterauszüge als unecht und unwahr. Es sei jedoch nicht erstellt, wer diese gefälscht habe, weshalb die subsidiäre Tatbestandsvariante des Gebrauchens der beiden unechten Urkunden zur Anwendung komme. Es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass die Beschuldigte und/oder der Mitbeschuldigte – im Wissen um die Unrichtigkeit ihrer auf den 14. Januar 2019 datierten Betreibungsregisterauszüge – diese bei D._____ zuhanden des Vermieters B._____ eingereicht hätten.