3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4.2. Die Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger die gerichtlich auf Fr. 5'934.80 (inkl. Fr. 424.30 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO), in solidarischer Haftung mit dem im Verfahren ST.2023.45 Beschuldigten C._____.