E._____ übergab die von der Beschuldigten und C._____ erhaltenen Betreibungsregisterauszüge dem Zivil- und Strafkläger zur Prüfung. Dieser ging davon aus, dass die Beschuldigte keine Betreibungen und Verlustscheine aufwies und C._____ lediglich einen Verlustschein in Höhe von CHF G hatte. Der Zivil- und Strafkläger bestätigte daher am 24.01.2019 unterschriftlich, dass er mit der Beschuldigten und C._____ als Mieterschaft einverstanden war. Am selben Tag unterzeichnete der Zivil- und Strafkläger den Mietvertrag mit der Beschuldigten und C._____ für die 3.5-Zimmerwohnung am [