1.2. Mit Nichtanhandnahmeverfügungen je vom 9. März 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafsachen gegen A._____ und C._____ wegen Urkundenfälschung nicht an Hand. Dies mit der Begründung, dass die Firma D._____, welche die Wohnung vermittelte, den Eingang der Betreibungsregisterauszüge nicht zurückverfolgen könne und A._____ bzw. C._____ deshalb nicht nachgewiesen werden könne, dass sie die Betreibungsregisterauszüge gefälscht hätten oder hätten fälschen lassen. Auf Beschwerden von B._____ hin wurden die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. März 2022 in Sachen A._____ und C._____ mit Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsa-