2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.00 auszurichten. 3. 3.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'694.50 auszurichten. 3.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem ehemals amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – soweit nicht schon ausgerichtet – eine Parteientschädigung von Fr. 7'120.50 auszurichten.