5.2. Die dem ehemals amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Privatkläger keinen Entschädigungsanspruch für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO).