Mit den Honorarnoten vom 20. Dezember 2023 und 4. März 2024 macht der Beschuldigte einen Aufwand von 10.61 Stunden bzw. Fr. 2'694.50 (Fr. 571.25 + Fr. 2'123.25) geltend, was angemessen erscheint. 4.3. Dem Privatkläger steht nach dem Verfahrensausgang keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO).