4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. - 12 -