2.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen nicht festgestellt werden kann, was genau vorgefallen ist. Es ist unklar geblieben, ob sowie wann und wie der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Schaufel geschlagen hat. Insbesondere kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger in diesem Zeitpunkt selbst immer noch mit einem Hammer bewaffnet war, als der Beschuldigte die Schaufel behändigte und damit zuschlug. Dementsprechend ist der Beschuldigte dem Grundsatz folgend "im Zweifel für den Angeklagten" freizusprechen.