Nicht zuletzt bestehen auch erhebliche Widersprüche hinsichtlich der Art der Schaufel, die der Beschuldigte verwendet haben soll. Der Privatkläger sprach zunächst von einer eckigen Schaufel (act. 472 Ziff. 23 i.V.m. 484) und später von einer spitz-rund in ein herzförmiges Blatt zulaufenden Schaufel (act. 496 Ziff. 40 i.V.m. act. 505). Der Zeuge C._____ war sich bei der Einvernahme vom 19. September 2020 nicht einmal sicher, ob der Beschuldigte mit einer Schaufel oder einer Gabel zuschlug (act. 516), zeigte sich bei der zweiten Einvernahme dann aber überzeugt davon, dass es eine Kiesschaufel und nicht eine Schneeschaufel gewesen sei (act. 524, 526 Ziff. 29).