___ über die Schläge mit der Schaufel wären jedoch zumindest Schmerzen auf Druck zu erwarten gewesen. Soweit die Staatsanwaltschaft dazu vermutet, die Schläge mit der Schaufel seien durch die Abwehr mit den Armen durch den Privatkläger abgefedert worden (Berufungsantwort S. 2), findet dies in den Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____ keine Stütze. Vielmehr gab der Zeuge C._____ an, dass der - 11 - Privatkläger passiv gewesen sei, sich nicht gewehrt und (bloss) den Kopf eingezogen habe.