Er habe sich nicht gewehrt (act. 526 Ziff. 32). Dem medizinischen Gutachten vom 7. Oktober 2020 lassen sich keine Verletzungen am Kopf des Privatklägers entnehmen, die zu den von ihm und dem Zeugen C._____ geschilderten Schlägen mit der Schaufel (von hinten) passen würden. Vielmehr wird darin festgehalten, dass es keine frischen Verletzungen der behaarten Kopfhaut gehabt habe und auch keine Druckschmerzen bestanden hätten (act. 259). Aufgrund der Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____ über die Schläge mit der Schaufel wären jedoch zumindest Schmerzen auf Druck zu erwarten gewesen.