die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____ gegenüber, die übereinstimmend berichtet haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Schaufel schlug. Es fällt jedoch auf, dass die beiden den Hergang komplett anders schildern. Der Privatkläger gab an, dass der Beschuldigte beim Übergang vom verbalen zum tätlichen Streit sogleich mit der Schaufel auf ihn zugekommen sei, ihn damit irgendwann geschlagen habe und er daraufhin den Hammer genommen habe, um den Angriff abzuwehren (act. 446, 471 f., 495, 899). Der Beschuldigte sei links von ihm gestanden, als dieser mit der Schaufel zugeschlagen habe (act.