2.3.2. Der Beschuldigte führte bei den verschiedenen Einvernahmen stets aus, er habe sich mit seinen Fäusten gegen die Schläge mit einem Hammer durch den Privatkläger gewehrt. Er habe jedoch nie mit einer Schaufel geschlagen (act. 443 f., 553 f., 493 ff., insb. 496, 906 f.). Diesen Angaben stehen - 10 -